14 13. Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung zutreffend ausgeführt. Zudem deckt sich das Beweisergebnis vor oberer Instanz mit demjenigen der Vorinstanz, so dass für die rechtliche Würdigung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 427 f. = S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist folglich zu bestätigen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines