Der erforderliche Ersatzwille im Aneignungszeitpunkt kann bei ihr nicht festgestellt werden. Sodann hatte die Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger. Sollte sie jedoch – stillschweigend – der Meinung gewesen sein, über eine solche Forderung zu verfügen, so konnte sie keineswegs wissen, ob und in welchem Umfang diese bestehen würde. Sie handelte somit mindestens mit der Eventualabsicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie hat das Geld entgegen der Abmachung mit dem Straf- und Zivilkläger vorsätzlich nicht weitergeleitet. Der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB ist folglich ebenfalls erfüllt.