Die Beschuldigte händigte den ihr anvertrauten Erlös aus dem Verkauf des Fiat Abarth von CHF 28‘000.00 nicht wie abgemacht dem Straf- und Zivilkläger aus. Weder das verkaufte Auto noch der Erlös befanden sich im Alleineigentum der Beschuldigten, womit es sich um eine fremde bewegliche Sache handelt. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite ist dem Beweisergebnis entsprechend festzustellen, dass die durch die Beschuldigte getätigten Zahlungen für den Rallyesport nicht als Ersatzleistung für die einbehaltenen CHF 28‘000.00 gewertet werden können. Der erforderliche Ersatzwille im Aneignungszeitpunkt kann bei ihr nicht festgestellt werden.