Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig ist, dies zu tun (BGE 119 IV 127; sogenannte Ersatzbereitschaft). Die Ersatzbereitschaft kann auch in der Verrechnung mit eigenen Forderungen bestehen. Dabei ist nicht massgeblich, ob der Täter eine Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR abgegeben hat, und aus deren Fehlen darf nicht auf fehlende Ersatzbereitschaft geschlossen werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 133 zu Art. 138 StGB, S. 402).