haben glaubt, so handelt er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, sondern in unerlaubter Selbsthilfe (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 86 vor Art. 137 StGB, S. 350). Ist sich der Täter nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach Praxis des Bundesgerichts, der die Kammer folgt, zur Annahme von Bereicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1).