In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache bzw. die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 114 zu Art. 138 StGB S. 398). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 78 vor Art. 137 StGB, S. 348). Eignet sich der Täter etwas an, worauf er Anspruch hat oder zu