1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine ihm anvertraute fremde Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters oder der Täterin steht, wobei fremdes Mit- oder Gesamteigentum genügt (STRAT- HENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten ge-