Selbst wenn als erwiesen erachtet würde, dass die Beschuldigte den Verkaufserlös von CHF 28‘000.00 nicht dem Straf- und Zivilkläger übergeben habe, wären die objektiven Tatbestandsmerkmale nur im Umfang des hälftigen Anteils, mithin im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 erfüllt. 12.3 Rechtliche Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine ihm anvertraute fremde Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.