Sowohl der Fiat Abarth als auch der Erlös aus dessen Verkauf hätten im Gesamteigentum der Parteien gestanden. Gestützt auf die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft stehe der Beschuldigten in Anwendung von Art. 533 Abs. 1 OR der hälftige Anteil am erzielten Gewinn zu. Es fehle somit in objektiver Hinsicht am Anvertraut sein einer fremden beweglichen Sache. Selbst wenn als erwiesen erachtet würde, dass die Beschuldigte den Verkaufserlös von CHF 28‘000.00 nicht dem Straf- und Zivilkläger übergeben habe, wären die objektiven Tatbestandsmerkmale nur im Umfang des hälftigen Anteils, mithin im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 erfüllt.