12.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als fehlerhaft (pag. 506 ff.). Die Beschuldigte habe durch die nach Erhalt des Verkaufserlöses geleisteten Zahlungen für das Rallye-Team tatsächlichen Ersatz geleistet, weshalb in subjektiver Hinsicht keine Bereicherungsabsicht gegeben sei. Massgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Veruntreuung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers könne nur das Innenverhältnis der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Gesellschaft sein. Sowohl der Fiat Abarth als auch der Erlös aus dessen Verkauf hätten im Gesamteigentum der Parteien gestanden.