Für den Straf- und Zivilkläger habe daraus konkret und mindestens kurzfristig ein Vermögensschaden resultiert. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei damit erfüllt. Da die Beschuldigte das Geld nicht weitergeleitet habe, habe sie es ihrem Vermögen «einverleibt» und sich mindestens kurzfristig und bezüglich des konkreten Geschäfts unrechtmässig bereichert. Somit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 12.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als fehlerhaft (pag.