12. Veruntreuung 12.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz verfasste eine knappe rechtliche Würdigung zum Delikt der Veruntreuung (pag. 425 ff.). Sie hielt fest, es handle sich vorliegend ganz konkret um ein einzelnes Geschäft. Der Verkaufserlös von CHF 28‘000.00 stelle im Sinne des Gesetzes eine fremde, bewegliche Sache dar. Das Auto und später der Erlös seien der Beschuldigten anvertraut gewesen. Da der Erlös entgegen der Vereinbarung nicht dem Straf- und Zivilkläger übergeben worden sei, sei er zweckentfremdet worden. Für den Straf- und Zivilkläger habe daraus konkret und mindestens kurzfristig ein Vermögensschaden resultiert.