12 Das von der Beschuldigten monierte Vorgehen des Straf- und Zivilklägers, der nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung schliesslich eine Strafanzeige einreichte und im Strafverfahren adhäsionsweise seine Zivilforderung geltend macht, mag zwar der Beschuldigten gegenüber nicht sonderlich freundlich sein, ist aber nicht rechtsmissbräuchlich. III. Rechtliche Würdigung