Der verkaufte Fiat Abarth befand sich nicht im Alleineigentum der Beschuldigten. Zudem verfügte die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keinen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger, konnte zudem die Höhe eines mutmasslichen Anspruches nicht kennen und zeigte keine Anstalten, eine Verrechnung vornehmen zu wollen. Mit den im Zusammenhang mit dem Rallyesport geleisteten Zahlungen der Beschuldigten manifestiert sich kein Ersatzwille für den einbehaltenen Verkaufserlös von CHF 28‘000.00. An diesem Beweisergebnis bestehen trotz der durch die Beschuldigte nachgeschobenen Argumente keine unüberwindlichen Zweifel.