Vielmehr fällt der Kammer auf, dass der mit dem Schreiben vom 1. Februar 2012 geltend gemachte Anspruch der Beschuldigten von insgesamt CHF 28‘975.00 (pag. 31 f.) ebenso wie die gefälschte Einzahlungsquittung über CHF 28‘005.00 in auffälliger Nähe des inkriminierten Betrages von CHF 28‘000.00 liegen. 11.7 Fazit Wie bereits die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger den Verkaufserlös für den Fiat Abarth im Betrag von CHF 28‘000.00 nicht übergeben hat und für die Erstellung und Weiterleitung des verfälschten Einzahlungsbelegs verantwortlich ist. Der verkaufte Fiat Abarth befand sich nicht im Alleineigentum der Beschuldigten.