Es handelte sich somit um die üblichen bereits zuvor jeweils durch die Beschuldigte vorgenommenen Zahlungen für Hotelübernachtungen, Ersatzteile und so weiter. Dass die Beschuldigte beabsichtigte, mit diesen Zahlungen die von ihr einbehaltenen CHF 28‘000.00 zu ersetzen, lässt sich aus ihrem Handeln nicht ableiten; entsprechende Hinweise aus dem nicht kargen SMS- und Mail- Verkehr zwischen den Parteien lassen sich weder dafür noch für eine beabsichtigte ‚Verrechnung‘ Ende Mai 2011 entnehmen. Vielmehr fällt der Kammer auf, dass der mit dem Schreiben vom 1. Februar 2012 geltend gemachte Anspruch der Beschuldigten von insgesamt CHF 28‘975.00 (pag.