Selbst wenn sie im Glauben gewesen sein sollte, es würde ihr Geld zustehen, so konnte sie mangels Buchhaltungsführung und Abrechnung nicht einmal annähernd wissen, auf welchen Betrag sich ihr Anspruch belaufen würde. Gemäss der von der Beschuldigten ins Recht gelegten Zahlungsbelegen (Sammelbeilagen 1 und 2) hat diese nach dem Erhalt der CHF 28‘000.00 am 24. Mai 2011 noch zahlreiche weitere Zahlungen für das Rallyeteam geleistet. Wie bereits erwähnt, wurde das gemeinsame Rallyeteam noch bis im Herbst 2011 fortgeführt. Es handelte sich somit um die üblichen bereits zuvor jeweils durch die Beschuldigte vorgenommenen Zahlungen für Hotelübernachtungen, Ersatzteile und so weiter.