Die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger fuhren noch bis im Herbst 2011 gemeinsam Rallye. Die Beendigung der Zusammenarbeit und eine entsprechende Abrechnung über die Finanzen war erst im November 2011 nachweislich Thema (vgl. E-Mail der Beschuldigten auf pag. 59 f.). So standen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts der CHF 28‘000.00 am 24. Mai 2011 keine Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu. Selbst wenn sie im Glauben gewesen sein sollte, es würde ihr Geld zustehen, so konnte sie mangels Buchhaltungsführung und Abrechnung nicht einmal annähernd wissen, auf welchen Betrag sich ihr Anspruch belaufen würde.