Es fragt sich, ob die Beschuldigte allenfalls eigene Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger verrechnen wollte. Für eine solche Verrechnungsabsicht liefern die vorhandenen Beweismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allfällige Forderungen nach Gewinnbeteiligung aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen ohne andere vertragliche Regelung erst bei Beendigung der Gesellschaft bei Vornahme der Liquidation (vgl. Art. 549 OR; LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 533 OR). Die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger fuhren noch bis im Herbst 2011 gemeinsam Rallye.