11 11.6 Zum Motiv der Beschuldigten Die Beurteilung der subjektiven Absichten der Beschuldigten für die Nichtübergabe des Verkaufserlöses des Fiat Abarth entgegen der Vereinbarung mit dem Straf- und Zivilkläger gestaltet sich schwierig. Denn die Beschuldigte behauptete schliesslich entgegen dem Beweisergebnis, das Geld übergeben zu haben. Dementsprechend machte sie auch keine Aussagen betreffend ihre Absichten für das Behalten des Geldes. Es fragt sich, ob die Beschuldigte allenfalls eigene Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger verrechnen wollte.