283, Z. 24 ff.). Die Beschuldigte machte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 1. Februar 2012 einen Anspruch auf Gewinne aus den absolvierten Rallyes von insgesamt CHF 28‘975.00 geltend (pag. 31 f.). Weiter reichte sie im Strafverfahren zahlreiche Zahlungsbelege ein (Sammelbeilagen 1 und 2). Genaue Zahlen bzw. eine Abrechnung über das in den Motorsport geflossene Geld und die gegenseitigen offenen Beträge sind jedoch nicht vorhanden.