24 ff.), woraus sich ergebe, dass allfällige Gewinne dem Fahrer zustünden. Sie scheint somit von Alleineigentum des Strafund Zivilklägers am Fiat Abarth ausgegangen zu sein. Die Beschuldigte macht geltend, am betreffenden Fahrzeug habe Gesamteigentum bestanden. Die Frage des Eigentums kann schlussendlich offen bleiben. Als relevant festzustellen ist einzig, dass der Fiat Abarth sich unbestrittenermassen nicht im Alleineigentum der Beschuldigten befand. Es scheint unbestritten, dass die Parteien über ihre Gesamteinnahmen und -ausgaben für den gemeinsam betriebenen Rallyesport keine Buchhaltung führten.