Gemäss Art. 530 Abs. 1 OR ist die einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger investierten beide Zeit und finanzielle Mittel für den gemeinsamen Zweck des Rallyesports. Der Bestand einer einfachen Gesellschaft aus konkludentem Handeln kann somit vermutet werden. Bezüglich des gewonnenen und im Anschluss veräusserten Fiat Abarth verwies die Vorinstanz auf das Reglement der L.________ Rally (pag. 24 ff.), woraus sich ergebe, dass allfällige Gewinne dem Fahrer zustünden.