Bei der vorhandenen Beweislage ist auch ohne graphologisches Gutachten zweifelsfrei von der Täterschaft der Beschuldigten auszugehen. 11.5 Zum zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien Der Beschuldigten ist beizupflichten, dass im Hinblick auf die rechtliche Frage der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, den zivilrechtlichen Verhältnissen und ihren subjektiven Absichten eine eingehendere Beachtung zu schenken ist, als die Vorinstanz dies getan hat. Die Beschuldigte macht geltend, zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger habe eine einfache Gesellschaft bestanden. Gemäss Art.