Die Kammer schliesst sich sodann der Meinung der Vorinstanz an, wonach die Aussage der Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger müsse den Einzahlungsbeleg selber geschrieben, mit ihrem Handy fotografiert und sich dann von ihrem Handy aus selbst auf sein eigenes Handy geschickt haben (pag. 131, Z. 204 ff.), konstruiert und als Schutzbehauptung wirkt. Im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den betreffenden Einzahlungsbeleg nicht erstellt haben will, als unglaubhaft. Bei der vorhandenen Beweislage ist auch ohne graphologisches Gutachten zweifelsfrei von der Täterschaft der Beschuldigten auszugehen.