10 Beleg seien ja CHF 28‘000.00 bezahlt (pag. 49). Schliesslich ist es die Beschuldigte, die in einer SMS vom 5. November 2011 auf eine Person von K.________ verwies (pag. 52). Auch im Einzahlungsbeleg ist beim Absender die Ortschaft K.________ angegeben. Die Kammer schliesst sich sodann der Meinung der Vorinstanz an, wonach die Aussage der Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger müsse den Einzahlungsbeleg selber geschrieben, mit ihrem Handy fotografiert und sich dann von ihrem Handy aus selbst auf sein eigenes Handy geschickt haben (pag.