35, 46 und 49). Die Kammer geht aufgrund der übrigen vorhandenen Beweismittel nicht davon aus, dass das Bild des MMS gefälscht wurde. Nach Angaben der Postfinance wurden am 28. September 2011 auf der Poststelle Schwarzenburg CHF 5.00 auf das Postkonto .________ einbezahlt (pag. 37). Dies war somit derselbe Tag, an dem die MMS vom Handy der Beschuldigten gesendet wurde. Ebenfalls noch am selben Tag schrieb der Straf- und Zivilkläger seinem Bruder eine E-Mail, in der er mitteilte, das Geld sei einbezahlt worden (pag. 61). Der Bruder des Straf- und Zivilklägers bestätigte diese E-Mail-Konversation (pag. 116, Z. 21 ff.).