Die Aussagen der Beschuldigten, wonach eine Übergabe stattgefunden haben soll, scheinen nach Abgleich mit den objektiven Beweismitteln hingegen wenig glaubhaft. Es gilt demnach für die Kammer als beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte den Erlös von CHF 28‘000.00 zwar erhalten, dem Straf- und Zivilkläger respektive dessen Bruder aber nie übergeben oder überwiesen hat, obwohl dies vereinbart gewesen war. 11.4 Zur Urkundenfälschung Die Beschuldigte bestreitet, den aktenkundigen, nachweislich verfälschten Einzahlungsbeleg erstellt und per MMS an den Straf- und Zivilkläger übermittelt zu haben. Die Übermittlung per MMS am 28. September 2011 ist belegt (pag. 35, 46 und 49).