Ob und in welcher Art in der Beziehung zwischen den Parteien ein emotionales Gefälle bestand und in welchem Zeitraum die Beziehung intakt war und wann nicht mehr, ebenso aus welchem Grund der Straf- und Zivilkläger die Beschuldigte zur Co-Pilotin wählte, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Insgesamt geht die Kammer mit der Vorinstanz im Ergebnis einig, dass für die Frage der Geldübergabe auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach eine Übergabe stattgefunden haben soll, scheinen nach Abgleich mit den objektiven Beweismitteln hingegen wenig glaubhaft.