Bekannten, eine gewisse Frist zur Zahlung zu gewähren, bevor Ungeduld aufkommt. Zudem lässt der Wortlaut der E-Mail des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 7. August 2011 «nach wie vor kein Geld» (pag. 58) vermuten, dass die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt nicht zum ersten Mal angesprochen wurde. Ob und in welcher Art in der Beziehung zwischen den Parteien ein emotionales Gefälle bestand und in welchem Zeitraum die Beziehung intakt war und wann nicht mehr, ebenso aus welchem Grund der Straf- und Zivilkläger die Beschuldigte zur Co-Pilotin wählte, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung.