Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Straf- und Zivilklägers zur nicht erfolgten Geldübergabe nicht dadurch beeinträchtigt, dass er gemäss Akten erst im August 2011 nach dem Verkaufserlös des Fiat Abarth zu fragen begann. Dies muss nicht unbedingt, wie von der Vorinstanz angedeutet, mit der Beziehung zwischen den Parteien in Zusammenhang gestanden haben; es ist durchaus üblich und gerichtsnotorisch, seinen Schuldnern, insbesondere den nahen und allernächsten Bekannten, eine gewisse Frist zur Zahlung zu gewähren, bevor Ungeduld aufkommt.