Obschon der Straf- und Zivilkläger vermutlich bereits im Besitz der Quittung der Garage H.________ gewesen war, hatte ihm die Beschuldigte somit weiterhin eine Version der Geschehnisse erzählt, wonach sie nicht im Besitz des Geldes sei und diesbezüglich von der Garage falsch beschuldigt werde. Um wen es sich bei der genannten Person aus K.________ handelt, lässt sich aufgrund der Akten nicht klar eruieren. Es scheint eine Person zu sein, die, wie den SMS der Beschuldigten zu entnehmen ist, mit der Garage H.________ in Verbindung stand und in den Verkauf des Fiat Abarth involviert gewesen sein soll.