Die Beschuldigte wich konkreten Fragen jeweils aus und liess den Straf- und Zivilkläger im Glauben, die Garage bzw. eine gewisse Drittperson habe die Rechnung nicht beglichen und gab immer wieder an, sie werde sich darum kümmern. In Anbetracht des SMS- Verkehrs erscheint es sodann nicht unverständlich, dass der Straf- und Zivilkläger aussagte, er habe mit der Garage H.________ etwa Mitte 2011, genau könne er das nicht mehr sagen, telefonisch Kontakt aufgenommen und sei dort einmal vorbeigegangen und habe eine Kopie des von der Beschuldigten quittierten Auszahlungsbelegs erhalten (pag. 286, Z. 157 ff.), und dass sein Anwalt dennoch am 12. Januar 2012 die Garage H.____