135, Z. 17 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung der Beschuldigten für die fehlende Erwähnung der Geldübergabe, wonach sie das Geld aus steuerlichen Gründen nie habe erwähnen dürfen (pag. 137, Z. 83 und pag. 291, Z. 382 ff.), scheint wenig glaubhaft. Es dürfte wohl keine vernünftige Person ernsthaft davon ausgehen, ihr privater E-Mail- und SMS-Verkehr werde von der Steuerverwaltung ausspioniert. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach keine Geldübergabe stattfand, werden untermauert durch die vorliegenden SMS und E-Mail (pag.