11.3 Zur Nicht- Aushändigung des Verkaufserlöses Die Beschuldigte macht geltend, sie habe dem Straf- und Zivilkläger am 25. Mai 2011 den Erlös aus dem Verkauf des Fiat Abarth in der Höhe von CHF 28‘000.00 in seinem Stöckli in J.________ in bar übergeben (pag. 127, Z. 62 ff. und pag. 288, Z. 241 f.). Damit ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Aushändigung des Verkaufserlöses an den Straf- und Zivilkläger abgemacht war. Der Straf- und Zivilkläger verneint, dass eine solche Geldübergabe stattgefunden hat. So sagte er beispielsweise in seiner Einvernahme vom 23. April 2013, die Aussagen der Beschuldigten würden zum Teil stimmen und zum Teil nicht.