Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer insgesamt durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger ins Recht gelegten SMS und E-Mail um Fälschungen handeln soll, als wenig glaubhaft einstufte und diese in ihre Beweiswürdigung miteinbezog. Somit stützt auch die Kammer in ihrer Würdigung auf die vorhandenen SMS und E-Mail ab.