Ebenso hat der Straf- und Zivilkläger die SMS-Ausdrucke nachweislich erst im Laufe des Strafverfahrens, nämlich am 13. Mai 2013, zu den Akten gereicht (pag. 47 ff.). Aus diesen Tatsachen lässt sich jedoch nichts in Bezug auf die Echtheit der vorliegenden SMS bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien zu diesem Thema ableiten. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer insgesamt durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger ins Recht gelegten SMS und E-Mail um Fälschungen handeln soll, als wenig glaubhaft einstufte und diese in ihre Beweiswürdigung miteinbezog.