289, Z. 267 ff.), ist nicht bekannt, lässt die Kammer aber zusätzlich aufhorchen. Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte, nachdem sie in der Einvernahme vom 18. Juni 2013 mit den vom Straf- und Zivilkläger eingereichten SMS konfrontiert worden war, mit Eingabe ihres damaligen Verteidigers vom 8. Juli 2013 erstmals die Vermutung, dass es sich um Fälschungen handeln könnte, aufwarf (pag. 91). Ebenso hat der Straf- und Zivilkläger die SMS-Ausdrucke nachweislich erst im Laufe des Strafverfahrens, nämlich am 13. Mai 2013, zu den Akten gereicht (pag.