Diese Eigenheit findet sich sodann auch in den SMS-Ausdrucken, welche die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Januar 2013 selbst eingereicht hat (pag. 75 f.). Es handelt sich dabei um SMS vom 24. bis 26. Mai 2011. Weshalb die Beschuldigte über diese Ausdrucke verfügte, obwohl sie behauptet, ihr früheres Handy beim Umzug im August 2012 entsorgt zu haben, was ihr die Überprüfung des SMS-Verkehrs aus dem Jahr 2011 gerade verunmögliche (pag. 91; pag. 131, Z. 211 f.; pag. 289, Z. 267 ff.), ist nicht bekannt, lässt die Kammer aber zusätzlich aufhorchen.