Auf deren Vorhandensein beim Straf- und Zivilkläger geben die Akten keinerlei Hinweise. Der Straf- und Zivilkläger hätte für die Erstellung der falschen SMS und die Beseitigung jeglicher Spuren solcher Manipulationen erheblichen kriminellen Aufwand betreiben müssen. Die Beschuldigte hat im Laufe des Verfahrens nie dargelegt, welche SMS ihrer Ansicht nach gefälscht sein sollen und welche nicht.