Trotzdem durfte sie aufgrund der vorhandenen Indizien auf die betreffenden SMS abstellen bzw. diese für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien heranziehen. Der Sachverständige, der das Handy und den Computer des Straf- und Zivilklägers ausgewertet hat, hat klar dargelegt, dass er keine Hinweise auf Manipulationen festgestellt habe (pag. 308; pag. 366; pag. 372, Z. 28). Er hat ebenfalls festgehalten, dass sich das Datenbild der beiden Datenträger völlig normal präsentiert habe (pag. 372, Z. 24) und die Daten auf dem iPhone mit den Backups auf dem Computer inhaltlich wie auch von den Zeitstempeln her identisch seien (pag.