11.2 Zur Berücksichtigung der umstrittenen SMS und E-Mail Entgegen der Ansicht der Beschuldigten hat die Vorinstanz die Tatsache, dass die Echtheit der umstrittenen SMS nicht nachgewiesen ist, keineswegs ausser Acht gelassen. Sie hielt in ihrer Urteilsbegründung vielmehr gar ausdrücklich fest, sie sei sich im Klaren, dass es angesichts der Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich möglich wäre, SMS- Protokolle abzuändern, ohne Spuren zu hinterlassen (pag. 425). Trotzdem durfte sie aufgrund der vorhandenen Indizien auf die betreffenden SMS abstellen bzw. diese für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien heranziehen.