11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, wobei das Augenmerk primär auf den vor oberer Instanz vorgebrachten Einwendungen der Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 419 ff. = S. 17 ff. der Urteilsbegründung).