Die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht bzw. weniger glaubhaft als diejenigen des Straf- und Zivilklägers, sei nicht haltbar. Am Sachverhalt gemäss Anklageschrift bestünden Zweifel, die in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zugunsten der Beschuldigten gewürdigt werden müssten (zum Ganzen vgl. pag. 501 ff.). 10.2 Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Beweisergebnis in absolut zutreffender Weise ermittelt und verweist grösstenteils auf die Urteilsbegründung (pag. 522 ff.).