6 chung gemacht worden, welche die Urheberschaft der Beschuldigten am Einzahlungsbeleg nachweisen würde. Nach dem vom Straf- und Zivilkläger im Februar 2012 eingeleiteten Zivilverfahren habe die Beschuldigte die Angelegenheit als erledigt betrachtet und deshalb ihr funktionsuntüchtiges Handy bei ihrem Umzug entsorgt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht bzw. weniger glaubhaft als diejenigen des Straf- und Zivilklägers, sei nicht haltbar.