Die Belege seien erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren zusammengestellt worden. Sodann könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Überlegungen dazu angestellt habe, wie der gefälschte Empfangsschein mit ihrem Absender auf dem Handy des Straf- und Zivilklägers gelandet sei. Die Vorinstanz habe der Tatsache, dass der Einzahlungsbeleg sich mitten in einem völlig anderweitigen Kommunikationskontext ohne jeglichen Kommentar der Beschuldigten befinde, keinerlei Beachtung geschenkt. Es sei keine graphologische Untersu-