Zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte gemäss den von ihr eingereichten, umfangreichen Zahlungsbelegen offenbar jede Quittung für noch so geringe Zahlungen aufbewahrt habe, ausgerechnet zum Verkaufserlös des Fiat Abarth aber über keine Quittung verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass nur Belege von getätigten Zahlungen, nicht aber von Zahlungseingängen eingereicht worden seien. Die Belege seien erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren zusammengestellt worden.