Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe die Verteidigung nie vorgebracht, die Beschuldigte habe das Geld behalten und reinvestiert, sondern habe darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass das Geld dem Straf- und Zivilkläger nicht übergeben wurde, auch nachzuweisen sei, dass sie das Geld tatsächlich für sich behalten habe. Die Tatsache der von der Beschuldigten nach dem 24. Mai 2011 für das gemeinsame Rallye-Projekt geleisteten und belegten Zahlungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht in keiner Weise berücksichtigt worden.