Da die Beschuldigte die ihr anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2013 vorgehaltenen SMS noch nie gesehen habe, sei auch erklärt, weshalb sie darauf keine «sinnvollen» Antworten habe geben können. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe die Verteidigung nie vorgebracht, die Beschuldigte habe das Geld behalten und reinvestiert, sondern habe darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass das Geld dem Straf- und Zivilkläger nicht übergeben wurde, auch nachzuweisen sei, dass sie das Geld tatsächlich für sich behalten habe.