Ausserdem sei sie erst durch die von der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Abklärungen veranlasst worden, sich mit der nicht wenig komplexen Materie der Fälschung von SMS und der dabei zurückbleibenden Spuren zu befassen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren nacheinander von drei Anwälten habe vertreten lassen, dürfe nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Da die Beschuldigte die ihr anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2013 vorgehaltenen SMS noch nie gesehen habe, sei auch erklärt, weshalb sie darauf keine «sinnvollen» Antworten habe geben können.